Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen der ANDREAS Omnibus GmbH

Sehr geehrte Gäste,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt – und der Reiseveranstalterin ANDREAS Omnibus GmbH – nachstehend „RV“ – abgekürzt im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers
1.1. Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „ GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der die RV mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.
1.2. Der Gruppenverantwortlicher, nachstehend „ GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leistungsperson.
1.3. Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und dem RV getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des RT1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Die vertragliche Leistungspflicht des RV bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT vor der Buchung vorlagen.
b) Hat der RV dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage dieses Angebots einen Vertrag zwischen dem RV und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vom RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der RT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.
1.2. Mit der Buchung bietet der RT dem RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann auf den Buchungswegen (mündlich, schriftlich, per Fax oder per E-Mail) erfolgen, welche in den Reiseunterlagen für die konkrete Gruppenreise angeboten werden. In den Reiseunterlagen ist gleichfalls angegeben, ob die Buchung ausschließlich direkt an den RV oder auch an den GA oder GV gerichtet werden kann. Im letztgenannten Falle werden diese als Empfangsboten für den RV tätig.
1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des RV zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von dem RV oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter des RV tätig.
1.4. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge und Verträge, auf die die §§ 651a ff. BGB analog angewendet werden), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit dem RV Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen der RV nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des RT ist.

2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis sind ausschließlich nach Abschluss des Reisevertrages (Zugang der Buchungsbestätigung/Teilnahmebestätigung) beim RT zahlungsfällig. Es können von dem RV entweder einzelne Sicherungsscheine für jeden Teilnehmer übergeben werden oder ein Gruppensicherungsschein für alle Teilnehmer der Gruppe. Sowohl ein Gruppensicherungsschein wie auch einzelne Sicherungsscheine können dem GA zur treuhänderischen Verwahrung für den RT übergeben werden.
2.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an den RV bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigte des RV. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an den RV zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortlicher sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.

2.3. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20% zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung ist, soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein übergeben wurde, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.4. Ist der RV zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der RT oder für diesen der GA Anzahlung oder Restzahlung nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Fälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten.

3. Preiserhöhung
3.1. Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.
3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom RT verlangen.
3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.
3.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den RT unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim RT zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der RT berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den RT aus ihrem Angebot anzubieten. Der RT hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung vom RV über die Preiserhöhung gegenüber dem RV geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. Der RV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des RT wie folgt berechnet:

Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung in % vom Gesamtreisepreis:
Zugang vor Reisebeginn                                             A       B      C      D      E
bis 45. Tag                                                                  00     05     10   15    25
44. bis 31. Tag                                                            05     15     20   25    40
30. bis 15. Tag                                                            15     30     35   40    50
14. bis 7. Tag                                                              30     40     50   55    60
6. bis 2. Tag                                                                40     50     60   70    80
1 Tag und Nichtteilnahme am Tag der Reise             50     60     70   80    90

4.4. Dem RT bleibt es in jedem Fall vorbehalten, dem RV nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
4.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass dem RV wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4.7. Dem RT wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen

5. Rücktritt von RV wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den RV müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Der RV ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt vom RV später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
5.2. Der RT kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den RT aus ihrem Angebot anzubieten. Der RT hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den RV dieser gegenüber geltend zu machen.
5.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung vom RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
6.2. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Obliegenheiten des RT
7.1. Der RT ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel gemäß § 651 d Abs. 2 BGB unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des RT entfallen nur dann nicht, wenn die dem RT obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
7.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem RT die Durchführung der infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der RT den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom RT bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem RV oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des RT gerechtfertigt wird.
7.3. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom RT unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck gegenüber dem RV anzuzeigen.
7.4. Der RT hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm vom RV mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.

8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des RT weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der RV für einen dem RT entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2. Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den RT erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)
8.3. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 8.2 vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
8.4. Der RV haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die mit oder ohne ihre Kenntnis vom GA oder GV zusätzlich zu den Leistungen des RV angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere,
a) vom GA oder GV organisierte An und Abreisen zu und von den mit dem RV vertraglich vereinbarten Abreise und Rückreiseort.
b) nicht im Leistungsumfang des RV enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort.
c) von dem RV auf Wunsch des GA bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich vermittelten Reiseleiter.
8.5. Der RV haftet nicht für mit ihr nicht vereinbarten, vom GA, dem GV oder einem eigenen Reiseleiter der Gruppe vor oder während der Reise veranlasste oder vorgenommene Änderungen oder Kürzungen der Reiseleistungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht, Weisungen an eigene Reiseleiter oder Gästeführer des RV, Sonderabsprachen mit Leistungsträgern sowie für Auskünfte und Zusicherungen des GA oder GV.
8.6. Soweit für die Haftung des RV gegenüber dem RT an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem GA und dem RV vereinbarte Reisepreis pro Reiseteilnehmer maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom GA gegenüber dem RT erhoben wurden.

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information über Verbraucherstreitbeilegung
9.1. Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der RT innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
9.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nicht beim GA, dem GV und den Leistungsträgern, sondern nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der RT Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
9.3. Die Frist nach Ziff. 9.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 7.3, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
9.4. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen dieses Gesetz noch nicht mit allen Vorschriften in Kraft getreten war. Der RV nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Teilnehmer-Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

10. Verjährung
10.1. Ansprüche des RT nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom RV beruhen.
10.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.3. Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
10.4. Schweben zwischen dem RT und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der RT oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
11.1. Der RV informiert den RT bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird der RV den RT informieren.
11.3. Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den RT unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und einzusehen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. Der RV wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des RT und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
12.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der RT ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Rechtswahl- und Gerichtsstand
13.1. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können den RV ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.
13.2. Für Klagen des RV gegen den RT, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

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© Diese Teilnehmer-Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2016
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Reiseveranstalter ist:

ANDREAS Omnibus GmbH

Geschäftsführer: Andreas Rzepka

Handelsregister Köln, HRB 71398

Cyriakusstraße 28

50169 Kerpen

Telefon: +49 2273 9915832

Telefax: +49 2273 9915833

E-Mail: info@andreas-omnibus-gmbh.de

Stand dieser Fassung: 01.02.2023